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   BSG, 28.10.1980 - 9 RV 54/79   

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https://dejure.org/1980,5348
BSG, 28.10.1980 - 9 RV 54/79 (https://dejure.org/1980,5348)
BSG, Entscheidung vom 28.10.1980 - 9 RV 54/79 (https://dejure.org/1980,5348)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 1980 - 9 RV 54/79 (https://dejure.org/1980,5348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - kein Anwaltsverschulden

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrdienst - Selbst geschaffene Gefahr - Schadensursache - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Soldat - Unfall bei der Bundeswehr

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Wird zitiert von ... (8)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - L 2 U 214/11

    NVA-Wehrpflichtiger - Arbeitsunfall - die dem Wehrdienst eigentümlichen

    ... Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befinde, seien Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mit verursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuss (vergleiche BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbstgeschaffene Gefahr (vergleiche BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14)".

    Denn auch in diesem Fall würden wehrdiensteigentümliche Verhältnisse dadurch als wesentliche Schadensursache verdrängt werden (vergleiche BSG Urteil vom 28. Oktober 1980, 9 RV 54/79; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. September 2005, L 8 VS 5048/03).

    Die vom Kläger selbst geschaffene Gefahr verdrängte als wesentliche Ursache der Körperverletzung den Kausalzusammenhang mit dem dem Wehrdienst noch zuzurechnenden besonderen Konfliktpotential durch die Kasernierung junger Männer (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 9 RV 54/79, zitiert nach Juris; LSG Saarland, Urteil vom 05. Oktober 2004, Az. L 5 VS 19/01, zitiert nach Juris).

  • LSG Bayern, 12.08.2008 - L 15 VS 3/07

    Soldatenversorgung - Grundwehrdienst - Wehrdienstbeschädigung -

    Ausdrücklich stellt das BSG dort klar: "Wenn in einer Entscheidung zur Frage der "wehrdiensteigentümlichen" Belastung als Mitursache für einen Herzinfarkt (BSGE 37, 282, 283) ausgeführt wird, dass bei derartigen Erkrankungen außergewöhnliche Verhältnisse zu fordern seien, die den Eigenarten des Dienstes entsprächen und über durchschnittliche Belastungen in Zivilberufen hinausgingen, so darf diese Entscheidung nur dahin verstanden werden, dass es sich hier um eine Abgrenzung für den Bereich handelt, der im Zivilleben durch die Berufskrankheiten (§ 551 RVO) erfasst wird" - (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 19.06.1996 - 9 BV 105/95) - ... Ähnliche Einschränkungen sind jedoch für den Unfallbereich weder geboten noch zulässig, wenn man berücksichtigt, dass die Wehrpflichtigen nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO statt des Unfallversicherungsschutzes über das SVG abgesichert sind ... Es müssen sich daher im konkreten Geschehensablauf nicht besondere, im zivilen Leben nicht anzutreffende Gefahren konkretisieren; es genügt, dass die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse wesentlich die gesundheitliche Schädigung (mit-) herbeiführen ... Allein die dauernde Unterbringung fern von der Familie ist in Krieg und Frieden zu den eigentümlichen Verhältnissen militärischen Dienstes gerechnet worden ... Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befindet, werden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuss (vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbst geschaffene Gefahr (vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14).
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

    Ein solches Verhalten kann in Grenzfällen sowohl in der Unfallversicherung als auch in der Kriegsopfer- und Soldatenversorgung einen Anspruch ausschließen (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14).
  • LSG Bayern, 19.10.2004 - L 15 VS 15/00

    Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

    "Ähnliche Einschränkungen sind jedoch für den Unfallbereich weder geboten noch zulässig, wenn man berücksichtigt, dass die Wehrpflichtigen nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO statt des Unfallversicherungsschutzes über das SVG abgesichert sind ... Es müssen sich daher im konkreten Geschehensablauf nicht besondere, im zivilen Leben nicht anzutreffende Gefahren konkretisieren; es genügt, dass die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse wesentlich die gesundheitliche Schädigung (mit-) herbeiführen ... Allein die dauernde Unterbringung fern von der Familie ist in Krieg und Frieden zu den eigentümlichen Verhältnissen militärischen Dienstes gerechnet worden ... Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befindet, werden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuss (vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbst geschaffene Gefahr (vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14)" (BSG vom 13.07.1988 a.a.O.).
  • BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Sturz aus Kasernenfenster

    Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befindet, werden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuß (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbstgeschaffene Gefahr (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14).
  • BSG, 25.05.1988 - 9a RV 24/87

    Soldat in uneingeschränkter Freizeit = Bürger in Uniform

    einem drittbetroffenen Soldaten auf diensteigentümliche Verhältnisse zurückzuführen, zB nicht privates Fußballspielen in dienstfreier Zeit (BSG Breithaupt 1982, 620) und Schneeballwerfen unter derartigen Umständen (BSG Breithaupt 1978, 777; SozR 3200 § 81 Nr. 11; zu Selbstverletzungen: BSGE 33, 141, 143 = SozR Nr. 1 zu § 81 SVG 1964; SozR 3200 § 81 Nr. 14).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2005 - L 8 VS 5048/03

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - dem Wehrdienst eigentümliche

    Dass auch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse durch ein Verhalten des Geschädigten, das als selbst geschaffene Gefahr zu werten ist, als wesentliche Schadensursache verdrängt werden können, hat das BSG bereits ausdrücklich entschieden (vgl. Urteil des BSG vom 28.10.1980 - 9 RV 54/79).
  • LSG Saarland, 05.10.2004 - L 5 VS 19/01

    Feststellungsklage - berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung -

    Die vom Kläger selbst geschaffene Gefahr verdrängte als wesentliche Ursache der Körperverletzung den Kausalzusammenhang mit wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen (vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14; Schwankhart a.a.O.).
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